Der Verein

Wir stellen uns vor - Lindlar verbindet e.V.

Ziele und Ausrichtung

Der Verein “Lindlar verbindet e.V.” möchte Ihnen den Zugang zu verfügbaren Informationen und Angeboten in Lindlar und Umgebung erleichtern. Es gibt eine zentrale Telefonnummer für alle Fragen. Dabei koordinieren wir im Gemeindegebiet Lindlar unterschiedliche Hilfsprojekte und Angebote für den Alltag. Unter einer zentralen Festnetznummer mit festen Erreichbarkeiten (werktags von 9:00 – 16:00) vermitteln unsere ehrenamtlich arbeitenden Koordinatoren Lindlarer Bürgerinnen und Bürgern Mobilitätsangebote, Hilfen bei Reparaturen und im Haushalt. Dazu gehören unsere eigenen Angebote „Lindlar mobil“ und “Taschengeldbörse”, aber auch Informationen über Angebote, die in Lindlar von anderen Vereinen, Organisationen und Gruppen zur Verfügung stehen. Menschen mit Alltagsproblemen und Einschränkungen in der Mobilität stehen dabei im Vordergrund.

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Ob aktiv oder als Fördermitglied - wir freuen uns immer über Verstärkung!
Hier gibts den Antrag auch als Download.
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Wir über uns

Entstanden ist Lindlar verbindet e.V. im Jahr 2016. Davor stand eine geförderte Projektidee, bei der unsere heutige Telefonzentrale entstanden ist. Später sind die Bausteine Lindlar mobil (LiMo) und die Quartiersentwicklung dazugekommen. 

Der Vorstand

Ich bin 1944 in Hamburg geboren und dort auch aufgewachsen. 1976 verschlug mich der Wunsch nach beruflicher Veränderung zunächst nach Stuttgart und dann über Frankfurt nach Köln. Seit 1969 war ich durchgängig in der IT-Branche tätig, oder wie man damals sagte: in der EDV. Ich bin verheiratet, habe keine Kinder und wohne nun seit 1992 in Linde. Nach knapp 20 Jahren in Kaufmannsommer haben wir 2010/2011 im Ortskern gebaut und genießen dort unseren Ruhestand. Da zu viel Ruhe aber auch nichts für mich ist, bringe ich seit 2016 mein Wissen und meine Erfahrung in den Vorstand des von mir mit gegründeten Vereins mit ein. Mir bringt die Arbeit viel Spaß und Zufriedenheit, zumal ich Mitglied eines wunderbaren Vorstandsteams bin.
Bin 68 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder, die lange aus dem Haus sind und nicht mehr in unserer Region wohnen. Der Beruf des Polizeibeamten hat mich von dem Siegerland zunächst nach Köln und später in den Oberbergischen Kreis geführt. Seit 1980 wohnt meine Familie im Ortskern von Lindlar. Nach meiner Pensionierung habe ich 2015 begonnen, mich ehrenamtlich in Lindlar zu engagieren. Dabei habe ich die Gründung des Vereins „Lindlar verbindet“ begleitet und bin seitdem mit einer kleinen Auszeit dabeigeblieben. Die Vereinsarbeit macht mir Freude, begrüßen würde ich, wenn sich mehr insbesondere junge Leute für die aktive Mitarbeit finden würden.
Lindlar verbindet e.V. - Gerd Ruloff

Gerd Ruloff

Vorstand

Ich bin 70 Jahre alt, verheiratet und habe drei Töchter und drei Enkelkinder. Nach dem Studium verbrachte ich einen Großteil meines Berufslebens in der Nuklearindustrie. Irgendwann wurden mir die damit verbundenen Dienstreisen zu viel, und ich wechselte dann zu einer Großanlagenbaufirma und übernahm bis zum Eintritt in den Ruhestand dort das Projektcontrolling. Mit Lindlar Verbindet bin ich seit der Gründungsphase verbunden und hätte mir nicht träumen lassen, welch dynamische Entwicklung dieser Verein nehmen würde. Mir bereitet die Arbeit im Verein sehr viel Spaß, aber auf lange Sicht muss die Arbeit von jüngeren übernommen werden. 

 

Karin Fleischer

Karin Fleischer

Beisitzerin

Ich wurde 1955 in Lindlar geboren, bin verheiratet und habe eine Tochter. Nach meinem dualen Studium in der Finanzverwaltung NRW war ich bis 1995 im Finanzamt Wipperfürth tätig und bin danach als Sachgebietsleiterin zum Finanzamt Gummersbach gewechselt.

Zu Beginn meiner Pensionierung habe ich ein ehrenamtliches Betätigungsfeld gesucht, dass mich fordert, aber auch mit Menschen zusammenbringt. Deshalb engagiere ich mich als Digitalbegleiterin bei Lindlar.digital, was mir sehr viel Freude macht. Ich wünsche mir, dass mehr Bürger der Gemeinde Lindlar unsere Hilfe in Anspruch nehmen würden.

1948 wurde ich in Lindlar geboren und wohne bis heute hier. Ich bin verheiratet, habe einen Sohn und drei Enkelkinder und wohne in einem Eigenheim im Akazienweg. War bis zu meinem Renteneintritt Kundendienst und Verkaufsleiter für Hausgeräte. Verbringe einen Teil meiner Freizeit gerne in unserem Verein,den ich mitgegründet habe. Gleichzeitig fungiere ich als Koordinator und Fahrer für LindlarMobil. Ich bin stolz in diesem Verein mitzuarbeiten.
1954 wurde ich in Bensberg geboren. Nach meinem Lehramts-Studium in Bonn lernte ich das schöne Oberbergische Land kennen. Nach einigen Jahren in der Erwachsenenbildung und einer „Auszeit“ auf einem Segelboot im Mittelmeer, arbeitete ich 22 Jahre als Lehrerin an der Gesamtschule Marienheide. Ich bin nicht verheiratet und lebte bis vor fünf Jahren im eigenen Häuschen in Lindlar-Stolzenbach. Mit Renteneintritt zog ich in die „City“ und engagiere mich in meiner Freizeit u.a. gerne für den Verein „Lindlar verbindet“, dem ich als Beisitzerin, Limo-Koordinatoren, Limo-Fahrerin und seit kurzem als Digitalbegleiterin angehöre. Ich wünsche mir, dass noch mehr Frauen unseren Verein aktiv unterstützen würden.

1965 als Sonntagskind in Bonn auf dem Venusberg geboren, hat mich mein Leben über viele LebensStationen hinweg -und der Liebe wegen- bis ins Bergische Land nach Lindlar geführt. Nach einer Ausbildung als Gestalterin für visuelles Marketing, einem Architektur-Studium, Anstellungen in Architekturbüros und in Werbeagenturen widme ich mich nun hauptsächlich einer kleinen kreativen Manufaktur. Mein Mann und ich wohnen im Ortskern von Lindlar, haben drei Kinder und sind fest in Lindlar verwurzelt. Seit 2020 bin ich Mitglied im Verein und engagiere ich mich bei der digitalen Vernetzung Lindlars. Das Projekt Lindlar.digital und die Lindlar App liegen mir am Herzen. Es freut mich die Menschen in Lindlar mit diesen Chancen und Möglichkeiten zusammenzuführen, denn mit einer Prise mutiger Neugier können alle davon profitieren.

Das Koordinatoren-Team

Das Koordinationsteam stellt sich vor. Wir sind von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie/Euch da und freuen uns auf Ihren Anruf.

Lindlar verbindet e.V. - Herbert Schmitz

Herbert Schmitz

Montags für Sie da!

Lindlar verbindet e.V. - Silvia Siebenmorgen

Silvia Siebenmorgen

Dienstags für Sie da!

Lindlar verbindet e.V. - Margit Braun

Magrit Braun

Mittwochs für Sie da!

Lindlar verbindet e.V. - Yvonne Combüchen

Yvonne Combüchen

Donnerstags für Sie da!

Jetzt anrufen: 02266 440 72 04

Margarete Schibelka

Margarete Schibelka

Freitags für Sie da!

Der Beirat

Siegfried Charlier

Winli e.V.

Ursula Knizia

Jubilate-Forum Lindlar

Schirmherr

Dr. Georg Ludwig

Bürgermeister der Gemeinde Lindlar

Marco Mann

SPD Lindlar

Sven Engelmann

CDU Lindlar

Steffen Mielke

AWO Lindlar

Gabriele Mückl

Lindlar verbindet e.V. ist Mitglied bei Der Paritätische.

Die Satzung und Information zum Datenschutz

Präambel

„Lindlar verbindet“ ist ein Verein, dem es primär darum geht, die in der Gemeinde Lindlar bereits existierenden Akteure zu vernetzen. Dabei versteht sich der Verein als Ansprechpartner und Koordinator, besonders für ältere und hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger. Der Verein fördert die Quartiersentwicklung, indem er bürgerschaftliches Engagement unterstützt, Nachbarschaftshilfen vermittelt und aktive Bürgerbeteiligung fördert, um Lindlar auch in Zukunft lebenswert zu erhalten. 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Lindlar verbindet” mit der Ergänzung „Quartiersentwicklung durch Vernetzung“ und dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister. 
Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders im Bereich der Jugend- und Altenhilfe sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke .

(2) Zweck des Vereins ist es, in der Gemeinde Lindlar selbstlos ein lebenswertes Wohnen für Personen zu fördern, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere auch uneigennützige Hilfestellungen, um ein selbstbestimmtes Leben im eigenen häuslichen Umfeld möglichst lange zu erhalten. Damit wird eine große Vielfalt des Alltagslebens erfasst: Förderung von aktiver Nachbarschaft, Alltagshilfen, Mobilität, sowie aktive Unterstützung zur Teilhabe an gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.

(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks, wie in § 3.2 beschrieben kann eine Koordinierungsstelle mit Bürgerbüro eingerichtet werden. Diese Koordinierungsstelle ist Anlaufstelle für Hilfe, Beratung und Vernetzung von Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen und anderen Organisationen. Im Sinne des Satzungszwecks initiiert der Verein auch eigene Projekte.

(4) Der Verein ist berechtigt Spendenaufrufe durchzuführen. Die eingehenden Spenden sind zweckgebunden zu verwenden. Der Vorstand ist befugt Spenden, die nicht aufgrund eines bestimmten Spendenaufrufs eingehen, nach billigem Ermessen einem Vereinszweck zuzuführen.

(5) Der Verein ist befugt, für die Erreichung seiner Vereinsziele mit anderen Vereinen im Sinne des §§ 57 beziehungsweise 58 der Abgabenordnung zusammenzuarbeiten.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 § 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 § 6 Verbot von Begünstigungen
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Vor dem Eintritt der Volljährigkeit sind Minderjährige nicht stimmberechtigt.

(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand mittels schriftlicher Erklärung.

(3) Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Entscheidung nicht teil.

(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins abschließend; das betroffene Mitglied ist in diesem Fall nicht stimmberechtigt. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

                   ·      Der Vorstand

·      Die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.  Mindestens zwei Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die erforderlichen Nachfolger gewählt sind.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

(5) Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich befugt, über Ausgaben bis zu 1.000 Euro allein zu beschließen. Beschlüsse über Ausgaben größer 1.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden. Diese Regelung hat ausschließlich internen Charakter.

(6) Der Vorstand verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und stellt der Mitgliederversammlung das Budget des Folgejahres zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein gegen Quittung berechtigt.

(7) Es können bis zu fünf Beisitzer vom Vorstand berufen werden, die durch die darauf folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

(8) Der Vorstand ist befugt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder des Beirats zu berufen.

§ 12 Der Beirat

(1) Sollte der Vorstand einen Beirat einrichten und die Mitglieder des Beirats berufen, so kann dieser Beirat Vorschläge im Rahmen des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens machen.

(2) Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet einmal im Jahr statt.

(2) Die Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist das nicht möglich, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – die Mehrheit der Stimmen.

(8) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Kindertagesstätte „Elterninitiative Linder Kinder e.V.“, Mitglied im „Paritätischen NRW“, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

§ 13 Schlussbestimmung

In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

Lindlar, den 16. September 2021

 

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Aufnahmeantrag und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats

Lindlar verbindet - Quartiersentwicklung durch Vernetzung e.V.


Gläubiger-ID: DE09ZZZ000019688034

Ich/wir ermächtige/n Lindlar verbindet e.V. widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem/unserem Konto einzuziehen. Ich/wir weise/n mein/unser Kreditinstitut an, die von Lindlar verbindet e.V. auf mein/unser Konto gezogene Lastschriften einzulösen.

HINWEIS: Ich kann/wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen.

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