§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Lindlar verbindet” mit der Ergänzung „Quartiersentwicklung durch Vernetzung“ und dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Lindlar.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders im Bereich der Jugend- und Altenhilfe sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke .
(2) Zweck des Vereins ist es, in der Gemeinde Lindlar selbstlos ein lebenswertes Wohnen für Personen zu fördern, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe anderer angewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere auch uneigennützige Hilfestellungen, um ein selbstbestimmtes Leben im eigenen häuslichen Umfeld möglichst lange zu erhalten. Damit wird eine große Vielfalt des Alltagslebens erfasst: Förderung von aktiver Nachbarschaft, Alltagshilfen, Mobilität, sowie aktive Unterstützung zur Teilhabe an gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen.
(3) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks, wie in § 3.2 beschrieben kann eine Koordinierungsstelle mit Bürgerbüro eingerichtet werden. Diese Koordinierungsstelle ist Anlaufstelle für Hilfe, Beratung und Vernetzung von Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen und anderen Organisationen. Im Sinne des Satzungszwecks initiiert der Verein auch eigene Projekte.
(4) Der Verein ist berechtigt Spendenaufrufe durchzuführen. Die eingehenden Spenden sind zweckgebunden zu verwenden. Der Vorstand ist befugt Spenden, die nicht aufgrund eines bestimmten Spendenaufrufs eingehen, nach billigem Ermessen einem Vereinszweck zuzuführen.
(5) Der Verein ist befugt, für die Erreichung seiner Vereinsziele mit anderen Vereinen im Sinne des §§ 57 beziehungsweise 58 der Abgabenordnung zusammenzuarbeiten.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Vor dem Eintritt der Volljährigkeit sind Minderjährige nicht stimmberechtigt.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand mittels schriftlicher Erklärung.
(3) Ein Mitglied kann nur aus einem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, nimmt dieses an der Entscheidung nicht teil.
(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins abschließend; das betroffene Mitglied ist in diesem Fall nicht stimmberechtigt. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· Der Vorstand
· Die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemeinschaftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, jeweils für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis die erforderlichen Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; ihm obliegen insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(5) Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich befugt, über Ausgaben bis zu 1.000 Euro allein zu beschließen. Beschlüsse über Ausgaben größer 1.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden. Diese Regelung hat ausschließlich internen Charakter.
(6) Der Vorstand verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und stellt der Mitgliederversammlung das Budget des Folgejahres zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand ist zur Entgegennahme von Spenden für den Verein gegen Quittung berechtigt.
(7) Es können bis zu fünf Beisitzer vom Vorstand berufen werden, die durch die darauf folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(8) Der Vorstand ist befugt, einen Beirat einzurichten und die Mitglieder des Beirats zu berufen.
§ 12 Der Beirat
(1) Sollte der Vorstand einen Beirat einrichten und die Mitglieder des Beirats berufen, so kann dieser Beirat Vorschläge im Rahmen des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens machen.
(2) Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und findet einmal im Jahr statt.
(2) Die Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist das nicht möglich, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – die Mehrheit der Stimmen.
(8) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Kindertagesstätte „Elterninitiative Linder Kinder e.V.“, Mitglied im „Paritätischen NRW“, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 13 Schlussbestimmung
In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Lindlar, den 16. September 2021